Strafzumessung nach dem Gleichmässigkeitsgrundsatz
Das Bundesgericht befasst sich in einem heute online gestellten Urteil (BGer 6B_628/2015 vom 21.12.2015) wieder einmal mit dem Gleichmässigkeitsgrundsatz bei der Strafzumessung zu sprechen.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Im aktuellen Fall beanstandet das Bundesgericht, dass weder der Beschwerdeführer noch das Bundesgericht überprüfen konnten, ob die Strafe des Beschwerdeführers im Vergleich zu denjenigen der Mittäter auffallend hoch erschien:
Nach der Rechtsprechung hat sich eine kantonale Instanz, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die ausgesprochenen Strafen geltend macht, zu diesem Vergleich zu äussern (…). Dass der Betroffe[ne] Vergleiche ziehen kann, setzt allerdings voraus, dass er die gegen den Mitangeklagten ausgesprochene Strafe und die Zumessungsgründe, die ihr zugrunde liegen, kennt. Im zu beurteilenden Fall waren dem Beschwerdeführer die gegen die Mitangeklagten ausgefällten Strafen lediglich aufgrund der mündlichen Urteilseröffnung bekannt. Die Vorinstanz äussert sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil zum Verhältnis der Tatbeiträge der einzelnen Mitangeklagten in den Anklagepunkten, in welchen diese zusammengewirkt haben, nicht. Dasselbe gilt für die erste Instanz. Beide kantonalen Urteile geben nur die Erwägungen zur Zumessung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe wieder, ohne diese in Bezug zu den Tatbeiträgen der übrigen Tatbeteiligten und deren Gewichtung zu setzen (E. 2.4).
Verletzt hatte die Vorinstanz auch die Grundsätze der Kostenliquidation bei mehreren Beschuldigten:
Dabei wird sie beachten müssen, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten vereinigt und somit gemeinsam geführt worden sind. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, geht es nicht an, dass in diesem Fall für jeden einzelnen Angeklagten eine selbstständige Gebühr erhoben wird. Die Gebühr ist vielmehr – soweit nicht für gemeinsam verursachte Kosten solidarische Haftung angeordnet wird, für alle Beteiligten gemeinsam festzusetzen und anteilsmässig aufzuteilen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) [E. 3.4.1].