Strafzumessung sachfremd und missbräuchlich
Das Obergericht des Kantons Aargau hat die Strafzumessungsregeln gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts mehrfach verletzt (BGer 6B_105/2015 vom 13.01.2016, Fünferbesetzung). Die gegenüber der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um über das Doppelte erweist sich damit als bundesrechtswidrig.
Das Bundesgericht fasst seine Kritik wie folgt zusammen:
Die Vorinstanz lässt sich bei der Strafzumessung von sachfremden Kriterien leiten und missbraucht das ihr zustehende Ermessen. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten und die kumulativ ausgesprochene Geldstrafe von 270 Tagessätzen sind sowohl für sich als auch zusammen nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt (E. 1.4)
OK, das kann ja mal passieren.