Strafzumessung ungenügend begründet

Das Bundesgericht (BGer 6B_414/2009 vom 21.07.2009) heisst eine Beschwerde bezüglich Begründung der Strafzumessung mit folgenden Argumenten gut:

Die Einsatzstrafe von 12 Jahren für die vorsätzliche Tötung erscheint an sich vertretbar, ist jedoch gestützt auf die knappe Begründung des Kantonsgerichts nicht nachvollziehbar. Dies zumal das Kantonsgericht die angeklagte Qualifikation als Mord verneinte und es auch nicht auf die Ausführungen des Kreisgerichts verweisen konnte, welches von einer Einsatzstrafe von 8 Jahren ausging. Unklar bleiben die bei der Strafzumessung konkret berücksichtigten Beweggründe für die Tötung. Ob und in welchem Umfang Art. 68 Ziff. 2 aStGB bei der Strafzumessung Rechnung getragen wurde, ergibt sich aus der vorinstanzlichen Begründung ebenfalls nicht. Die Vorinstanz betrachtete die zu beurteilenden Straftaten für sich und kumulierte die so errechnete Freiheitsstrafe mit den Strafen aus den Jahren 2005 und 2006. Hypothetische Überlegungen, wie die Strafen ausgefallen wären, wenn die Taten vom 1. März 2005, die Vergehen gegen das Waffengesetz und die Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht zusammen mit den bereits rechtskräftigen Verurteilungen beurteilt worden wären, stellte sie nicht an. Ein solches Vorgehen wirkt sich grundsätzlich zuungunsten des Beschwerdeführers aus und ist mit Art. 68 Ziff. 2 aStGB nicht vereinbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache für die Strafzumessung und Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Prüfung der weiteren, im Zusammenhang mit der Strafzumessung erhobenen Rügen erübrigt sich damit (E. 3.8).