Strafzumessungsfehler

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Obergerichts BE, das bei der Strafzumessung einen Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt hatte (BGer 6B_209/2019 vom 13.11.2019).

Im verjährungsrechtlich nicht massgeblichen Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts war die Tat an sich verjährt, was nach Art. 48 lit. e StGB zu beachten ist:

Indem die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB nicht prüft, verletzt sie Bundesrecht. Da ihr bei der Beurteilung der Frage, ob und inwiefern die Strafe infolge Wohlverhaltens während langer Zeit zu mildern ist, ein gewisses Ermessen zusteht, ist es nicht am Bundesgericht erstmals darüber zu entscheiden. Die Vorinstanz wird daher die Strafe neu zumessen und begründen müssen (E. 4.4).  

Selbst wenn die Strafe im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen wäre (was das Bundesgericht nicht erwogen hat), erfolgte die Zumessung unrichtig. Das führt zwingend zur Rückweisung.