Strassenverkehr: Signale stehen rechts

Das Bundesgericht erinnert in BGer 6B_522/2012 vom 25.01.2013 daran, dass Verkehrssignale am rechten Strassenrand stehen müssen (Art. 103 Abs. 1 SSV) und links (unverbindlich) wiederholt werden können. Dass aber auch rechtswidrig aufgestellte Signale in der Regel verbindlich sind, hat das Bundesgericht ebenfalls schon festgestellt (BGE 124 IV 184 E. 4.3). Im zu beurteilenden Fall stellt es – m.E. in Abänderung des an sich doch verbindlich festgestellten Sachverhalts – fest, die fragliche Signalisation habe sich gar nicht an die Benützer der „eigentlichen“ Autobahn gerichtet:

Die Signalisation „Höchstgeschwindigkeit 80 km/h“ befand sich rechts der Ausfahrtsspur. Sie bezog sich zwingend auf die Ausfahrt Erstfeld und nicht auf die eigentliche Autobahn. Daran ändert die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zur Massgeblichkeit rechtswidrig aufgestellter Höchstgeschwindigkeitssignale nichts, da vorliegend nicht die Gültigkeit einer falschen Geschwindigkeitssignalisation (zum Beispiel 30 km/h statt 50 km/h) in Frage steht. Vielmehr geht es darum, dass das Signal rechts der Ausfahrtsspur keine Geltung für die beiden Autobahnspuren erlangen konnte (E. 3.3).

Das Wiederholungssignal auf der linken Seite war – in dubio – nicht verbindlich:

Als Wiederholungssignal kam dem am linken Fahrbahnrand angebrachten Signal gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV keine eigenständige Funktion zu. Es konnte nicht die Funktion des rechts der Fahrbahn aufzustellenden Signals übernehmen. Dies ist gerade auf Autobahnen einsichtig, können doch überholende Autos und Lastwagen auf der Überholspur die linksseitigen Wiederholungssignale teilweise über längere Zeit für Fahrzeuglenker auf der Normalspur verdecken. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf der Überholspur fuhr. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass ihm die Sicht auf das linksseitige Geschwindigkeitssignal verdeckt war.

In dubio bedeutet das somit einfache statt grobe Verletzung der Verkehrsregeln:

Konnte der Beschwerdeführer die Signalisierung „Höchstgeschwindigkeit 80 km/h“ nicht erkennen bzw. diese nicht dem von ihm benutzten rechten Fahrstreifen der Autobahn zuordnen, ist zu seinen Gunsten von der ab km 150.400 geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auszugehen (Verfügung des ASTRA vom 16. Dezember 2009; BBl 2010 126 f.) [E. 3.5].