Strassenverkehrsrecht auf auch Privatareal anwendbar
Ein Beschwerdeführer zog eine Verurteilung wegen einer SVG-Widerhandlung vor Bundesgericht. Er machte geltend, das SVG sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Falls es doch anwendbar sei, habe er sich darüber in einem Irrtum befunden.
Das Bundesgericht (BGer 6B_673/2008 vom 08.10.2008) fasst zuerst seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des SVG auf privaten Grundstücken zusammen:
Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelnverordnung). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Dies trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3) (E. 1.1).
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Dem Irrtumsargument stellt das Bundesgericht ein m.E. nicht ganz redliches Argument entgegen:
Es ist aber nicht ersichtlich, in welcher Form er einem Irrtum unterlegen sein sollte. Er kollidierte wegen unaufmerksamen Rückwärtsfahrens und nicht wegen eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums. Es ist ihm zwar unbenommen die Strafbarkeit zu bestreiten. Das ist aber keine Irrtumsfrage (E. 1.2).
Mit einer solchen Argumentation könnte man ja wohl alle Irrtumstatbestände ausschliessen.
Vielleicht hätte er bessere Chancen gehabt, wenn er behauptet hätte er sei absichtlich kollidiert (in der Annahme er dürfe das).