Streit um Parteistellung
Eine stark unterschätzte Frage im Strafprozessrecht ist diejenige nach der Parteistellung von Mitbetroffenen. In BGer 1B_505/2012 vom 2013 war die Geschädigtenstellung einer ausländischen Insolvenzverwaltung strittig. Das Bundesgericht tritt leider nicht auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Zulassung des Insolvenzverwalters als Partei ein (kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur).
Faktisch liegt das Problem darin, dass die Strafanzeige mit den daraus abgeleiteten Parteirechten als Instrument zur Informationsbeschaffung missbraucht werden kann und ohne Kostenrisiko auch oft missbraucht wird. Die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, die das Bundesgericht als Ausweg anbietet, geht m.E. nicht weit genug, um Missbrauch zu verhindern:
Sollten dennoch schutzwürdige private oder berufliche Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers durch die Verfahrensbeteiligung des Beschwerdegegners betroffen sein oder der begründete Verdacht auf Rechtsmissbrauch bestehen, so könnten die Verfahrensrechte des Beschwerdegegners – insbesondere sein Akteneinsichtsrecht – auf Antrag oder von Amtes wegen eingeschränkt werden (Art. 108 StPO). Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (wie oben umschrieben) ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen (E. 1.3).
Was übrigens bis heute nicht klar ist: was ist ein Nachteil „rechtlicher Natur“? Und verlangt das Bundesgericht nicht teilweise einen Nachteil „praktischer Natur“?