Streit um Sitzordnung bei Einvernahme
Ein Anwalt, der sich anlässlich einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft neben seinen Klienten setzte, wurde vom Staatsanwalt sitzungspolizeilich aus dem Einvernahmelokal gewiesen, nachdem er sich geweigert hatte, hinter seinem Klienten Platz zu nehmen. Gegen die Wegweisung – und gegen einen angeblichen Widerruf der amtlichen Verteidigung – beschwerte sich der Anwalt bis vor Bundesgericht (BGer 1B_203/2013 vom 07.01.2014). Dieses lässt ihn u.a. an der Beschwer scheitern:
Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen an der beantragten Feststellung, wonach seine Wegweisung und der angebliche Widerruf der amtlichen Verteidigung am Morgen des 8. Februar 2013 rechtswidrig gewesen sei, kein aktuelles praktisches Interesse. Der Staatsanwalt brach die Einvernahme nach der Wegweisung des Beschwerdeführers ab. Am Nachmittag des 8. Februar 2013 liess der Staatsanwalt den Beschwerdeführer zu und dieser konnte in der Folge die amtliche Verteidigung wie zuvor fortsetzen. Damit kam der Staatsanwalt auf die Wegweisung und den Widerruf der amtlichen Verteidigung (sofern dieser – was die Vorinstanz offen lässt – überhaupt erfolgt sein sollte) zurück, womit für den Beschwerdeführer die Beschwer entfiel.Ein Fall, in dem es sich gerechtfertigt hätte, auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, hätte hier nicht vorgelegen, da der Beschwerdeführer keine Rechtsfragen aufwirft, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen) [E. 3].
Schade! Es wäre nämlich wichtig, dass das BGer jede Chance nützte, sich zu den Inhalten (Rechten) der Verteidigung zu äussern. Was in dieser Hinsicht von den Untersuchungsbehörden als betrachtet wird, ist gelegentlich geradezu lächerlich. Das Urteil PISHCHALNIKOV wird weitestgehnd nicht zur Kenntnis genommen respektive zu eng interpretiert.
Das stimmt schon, aber es kann doch nicht die Aufgabe des Bundesgerichts sein, solche Fragen zu klären. Als Verteidiger haben wir ja durchaus auch andere Mittel, um die Untersuchungsbehörden auf den Kurs zu bringen.
Mein Kommentar ist ist vollständig angekommen; daher nochmals:
Wie misst man, ob <solche (und andere!) Fragen nicht bundesgerichtswürdig(?) sind? Ist das überhaupt ein Kriterium?
De lege lata misst man es nach BGG. De lege ferenda müsste man sich wieder auf “minima non curat praetor” besinnen.
Es ist zu fragen, ob Herr Rechtsanwalt Dieter M. Troxler sich auch gegen eine Aufforderung des Gerichts wehren würde, sich an einen zugwiesenen Platz zu setzen. Die Sitzordung in einer staatsanwaltschaftliche Einvernahme hat durchaus ihren Sinn, denn einvernommen wird der Beschuldigte und nicht sein Rechtsvertreter. Es ist also nicht eine Gruppenarbeit, was sich vor dem Staatsanwalt abspielt, sondern eine Prozesshandlung und die hat gewisse Regeln zu befolgen.
Wenn sich alle an die Regeln (des Staatsanwalts) halten, ist das ja alles kein Problem.