Streit um Sitzordnung bei Einvernahme

Ein Anwalt, der sich anlässlich einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft neben seinen Klienten setzte, wurde vom Staatsanwalt sitzungspolizeilich aus dem Einvernahmelokal gewiesen, nachdem er sich geweigert hatte, hinter seinem Klienten Platz zu nehmen. Gegen die Wegweisung – und gegen einen angeblichen Widerruf der amtlichen Verteidigung – beschwerte sich der Anwalt bis vor Bundesgericht (BGer 1B_203/2013 vom 07.01.2014). Dieses lässt ihn u.a. an der Beschwer scheitern:

Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen an der beantragten Feststellung, wonach seine Wegweisung und der angebliche Widerruf der amtlichen Verteidigung am Morgen des 8. Februar 2013 rechtswidrig gewesen sei, kein aktuelles praktisches Interesse. Der Staatsanwalt brach die Einvernahme nach der Wegweisung des Beschwerdeführers ab. Am Nachmittag des 8. Februar 2013 liess der Staatsanwalt den Beschwerdeführer zu und dieser konnte in der Folge die amtliche Verteidigung wie zuvor fortsetzen. Damit kam der Staatsanwalt auf die Wegweisung und den Widerruf der amtlichen Verteidigung (sofern dieser – was die Vorinstanz offen lässt – überhaupt erfolgt sein sollte) zurück, womit für den Beschwerdeführer die Beschwer entfiel.
Ein Fall, in dem es sich gerechtfertigt hätte, auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, hätte hier nicht vorgelegen, da der Beschwerdeführer keine Rechtsfragen aufwirft, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen) [E. 3].
Das höchstrichterliche Prozessurteil kostet den Kollegen CHF 1,500.00 plus die eigenen Auslagen.