Subjektiven Tatbestand ungenügend umschrieben
Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid wegen Verletzung des Anklageprinzips (BGer 6B_899/2010 vom 10.01.2011). Mitentscheidend war die ungenügende Umschreibung des subjektiven Tatbestands:
Weiter ergibt sich die Erfüllung des subjektiven Tatbestands entgegen der Vorinstanz nicht aus dem Strafbefehl. Der vorinstanzliche Verweis auf BGE 103 Ia 6 E. 1d geht fehl. Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid aus, es sei nicht willkürlich, den jeweiligen Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an den Einzelfall als zureichende Umschreibung jener subjektiven Merkmale gelten zu lassen, wenn der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist. Art. 100 Ziff. 1 SVG legt allerdings fest, dass im SVG auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist, es sei denn, das SVG bestimme im Einzelfall etwas anderes. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Nichterwähnung dieser Bestimmung im Strafbefehl eine vorsätzliche Handlung des Beschwerdeführers begründen könnte. Abgesehen davon, erscheint es ohnehin problematisch, aus unerwähnt gebliebenen rechtlichen Vorschriften irgendwelche Schlüsse abzuleiten (E. 2.6).
Das Urteil dürfte etliche Staatsanwälte gehörig ins Schwitzen bringen. Gerade im SVG-Bereich dürften etliche Strafbefehle den Anforderungen an den Anklagegrundsatz nicht genügen.