Subjektiver Tatbestand?

Das Bundesgerichts bestätigt die Verurteilung eines Mannes, der offenbar eine Zigarette nicht vollständig gelöscht hatte und dadurch einen Brand verursachte (BGer 6B_353/2019 vom 13.11.2019). Der Verurteilte machte geltend, Ihm könnte höchstens der Vorwurf gemacht werden, dass er das Vorhandensein seiner spezifischen Sicherheitsvorkehrungen vorgängig nicht abschliessend überprüft habe und davon ausgegangen sei, der Aschenbecher sei mit Wasser gefüllt gewesen. Diese Sachverhaltsvariante sei aber nicht angeklagt worden.

Mit der Anklage setzt sich das Bundesgericht gar nicht erst auseinander. Es beschränkt sich auf die Feststellung, dass der subjektive Tatbestand erfüllt war:

Ein individueller Massstab kommt hinsichtlich der Frage zur Anwendung, ob der Täter die mit seiner Handlungsweise verbundene Gefahr hätte erkennen können oder müssen. Dass das Entsorgen einer glimmenden Zigarette im Abfall zu einem Brand führen konnte, war für den Beschwerdeführer erkennbar. Bereits aus diesem Grund ist das Verhalten des Beschwerdeführers als sorgfaltswidrig zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer der Meinung war, die Zigarette vollständig gelöscht zu haben, ist hingegen nicht von Belang. Es handelt sich hierbei um ein subjektives Tatbestandselement, welches zur Begehung eines (unbewussten) Fahrlässigkeitsdelikts nicht erforderlich ist (vgl. JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, partie générale, 2008, S. 447 f.). Unerheblich ist damit auch, ob und gegebenenfalls wie viel Wasser sich im Aschenbecher befand (E. 1.3.2, Hervorhebungen durch mich).

Ist das wirklich richtig?