Substantieller Teilerfolg hat Kostenfolgen

Wenn eine Berufung teilweise gutgeheissen wird, muss dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (BGer 6B_450/2017 vom 16.10.2017).

In seinem prägnant begründeten Urteil macht das Bundesgericht mit dem Obergericht des Kantons Zürich kurzen Prozess:

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Berufung eine für sie günstigere rechtliche Würdigung eines wesentlichen Anklagepunktes erreicht, indem sie das Obergericht nicht wie die erste Instanz wegen Raubes im Sinn von Art. 140 Ziff. 1 StGB, sondern „nur“ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinn von Art. 147 Abs. 1 StGB, verurteilte; günstiger ist dies für sie, weil das erste Delikt mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, das zweite „nur“ mit bis zu fünf Jahren. Zudem wurde die Freiheitsstrafe von 22 auf 18 Monate gesenkt. Sie hat damit mit ihrer Berufung eine erhebliche Änderung des erstinstanzlichen Urteils erwirkt, mithin einen substantiellen Teilerfolg erzielt. Die (wohl versehentlichen) Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 42 VIII.), sie sei mit ihrer Berufung „vollumfänglich unterlegen“, treffen offensichtlich nicht zu. Dass sich die Kostenauflage nach Art. 428 Abs. 2 StPO rechtfertigen liesse, wird vom Obergericht nicht dargelegt und träfe auch nicht zu. Dieses hat damit Bundesrecht verletzt, indem es der Beschwerdeführerin die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte, obwohl sie teilweise obsiegte, die Rüge ist begründet (E. 1.2).