Systematische Verbindungsstrafen unzulässig

Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Staatsanwaltschaft ab, die es nicht hinnehmen wollte, dass die Vorinstanz für ein SVG-Vergehen nebst einer bedingten Geldstrafe nicht auch noch eine Busse verhängt hatte (BGer 6B_1042/2008 vom 30.04.2009; vgl. dazu bereits BGE 134 IV 82, wo zusätzlich in unechter Konkurrenz stehende Übertretungen vorlagen).

Ist somit nur ein Vergehen zu beurteilen, so liegt es im Ermessen des Richters, ob und wie die Strafenkombination im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zur Anwendung gelangt. Diese Regelung erhöht, unabhängig von einer konkreten Strafdrohung im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches oder im Nebenstrafrecht, die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Allerdings sehen die Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, eine allgemeine Anwendung der Verbindungsbusse vor (Ziff. 4 der Zusatzempfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz vom 3. November 2006 zur Strafzumessung). Damit würde aber die Entscheidung des Gesetzgebers, auch bei der Geldstrafe den bedingten Vollzug als Regel zuzulassen, weitgehend unterlaufen: Jede bedingte Geldstrafe wäre immer in Verbindung mit einer Busse und damit faktisch teilbedingt auszusprechen. Das ist contra legem (vgl. Max Imfeld, in: Variatio delectat? Die neue Verbundsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, ZStrR 126/2008 S. 58) (E. 2.2).

Richter, die sich immer noch sklavisch nach den Empfehlungen der Strafverfolger richten, sollten ihre Praxis damit endlich überdenken.