Systemloses Gewerbe

Ein rechtskräftig verurteilter Betrüger beschwerte sich aufgrund einer Erwägung der Vorinstanz gegen die Annahme des gewerbsmässigen Tatbegehung. Die Vorinstanz hat festgestellt, er sei strukturlos bzw. zufällig und planlos vorgegangen. Das Bundesgericht sieht darin wohl zu Recht keinen Widerspruch (BGEr 6B_263/2012 vom 24.08.2012). Seine Begründung erscheint aber sehr dünn und im Übrigen als tautologisch:

Auch wenn letztlich bloss fünf Betrugsfälle über einen Zeitraum von gut zehn Monaten zur Beurteilung stünden, ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer betriebenen Aufwand, dem jeweils gleichlautenden Lügengebäude und den erzielten Einkünften, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Die Deliktssumme betrage mehr als Fr. 80’0000.–, was auf den Deliktszeitraum von gut zehn Monaten bezogen ein monatliches Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 8’000.– ergebe. Der Beschwerdeführer habe selber eingestanden, ab dem von der Treuhandgesellschaft zur Verfügung gestellten Konto im Schnitt einen Lohn von Fr. 8’000.– bezogen zu haben. Es sei nicht davon auszugehen, dass er im Tatzeitraum neben den deliktisch erlangten Einnahmen noch über legale Einkünfte in erheblichem Umfang verfügt habe oder von seinem Vermögen hätte leben können (…). Die Vorinstanz bejaht unter diesen Umständen ein gewerbsmässiges Handeln zu Recht. Der Hinweis im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei bei der Suche nach der gemäss seinen Angaben für das Funktionieren des Konzepts erforderlichen Anzahl Anleger strukturlos bzw. zufällig und planlos vorgegangen (…), spricht nicht gegen die Gewerbsmässigkeit. Dass der Beschwerdeführer die Geschädigten systemlos anging, schliesst eine Subsumtion unter Art. 146 Abs. 2 StGB nicht aus. Seine Rüge ist unbegründet (E. 2.4).