„Tabelle Hansjakob“
Ein Beschwerdeführer hat sich vor Bundesgericht offenbar daran gestört, dass das Obergericht des Kantons Bern bei der Strafzumessung auf eine der Literatur publizierte Umfrage abgestellt habe, die berühmte „Tabelle Hansjakob“ (BGer 6B_858/2016 vom 16.03.2017).
Dass die „Tabelle Hansjakob“ in Bern immer noch kursiert, wusste ich nicht. Sie basiert ja aber wenigstens auf einer Umfrage der KSBS und ist damit – falls sie wissenschaftlichen Standards stand hält – weit weniger problematisch als etwa die „offiziellen“ Strafzumessungsempfehlungen, die in Bern normalerweise herangezogen werden und die von Strafverfolgung und Strafjustiz gemeinsam ausgearbeitet wurden (wo waren die Anwaltsverbände?).
Hier aber die Erwägung des Bundesgerichts zur Tabelle Hansjakob“:
Es kann auch nicht gesagt werden, sie habe sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lassen oder massgebende Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die sog. „Tabelle Hansjakob“ (vgl. THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 1997 S. 233 ff.; siehe auch FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 47 StGB) geltend macht, die Einsatzstrafen für die beiden Tatgruppen seien bei den gegebenen Betäubungsmittelmengen zu hoch angesetzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zieht, wie schon der verwendete Wortlaut „in etwa“ zeigt, dieses Berechnungsmodell lediglich als Orientierungshilfe heran. Das ist rechtmässig, zumal die in der Literatur angegebenen Strafmasse das Gericht nicht binden (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die im angefochtenen Entscheid angesetzten Einsatzstrafen weichen auch nicht erheblich von den tabellarischen Ansätzen ab. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Vorinstanz überschreite oder missbrauche hiebei ihr Ermessen, oder sie urteile willkürlich (E. 2.3).