Täterverschulden
Strafzumessung ist ein kompliziertes Geschäft, was ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts demonstriert. Danach hat das Obergericht ZH gleich mehrere Fehler begangen und ist bei einer viel zu hohen Strafe gelandet (BGer 6B_1038/2017 vom 31.7.2018).
U.a. äussert sich das Bundesgericht zum Täterverschulden nach Art. 47 StGB, für das nicht das verletzte Rechtsgut massgebend sein kann.
Das Täterverschulden (Art. 47 StGB) wird ausgehend von der objektiven Tatschwere bewertet (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59). Diese beschlägt das Ausmass des verschuldeten Erfolges und die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, Rz. 59 ff.).Der Beschwerdeführer macht zurecht geltend, dass die Rechtsgutverletzung als solche unergiebig ist, wenn es um eine Tötung geht. Die vorinstanzlich angeführte “Vernichtung des höchsten Rechtsguts” begründet den Tatbestand des Art. 111 StGB. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann aber – anders als etwa bei einer Körperverletzung – nicht abgestuft werden. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein vorliegend nichts für die Strafzumessung abzuleiten (E. 2.6.1)
Oder salopper: Tot ist tot. RIchtig wäre folgendes Vorgehen:
Die objektive Tatschwere bestimmt sich hier vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Die Vorinstanz bewertete die Tatausführung als “heimtückisch und hinterhältig”. Sie sei nahe beim Mordtatbestand anzusiedeln. Der Täter habe eine “erschreckend hohe kriminelle Energie” offenbart. Dabei knüpft die Vorinstanz an die im Rahmen der rechtlichen Würdigung gemachte Feststellung an, das Tatvorgehen gleiche einer Hinrichtung, unter ander[e]m weil der Beschwerdeführer die Tatwaffe verborgen gehalten, sich von hinten an das Opfer herangeschlichen und diesem keine Reaktionsmöglichkeit gelassen habe. Damit hat sie die objektive Tatschwere rein anhand des äussern Tatablaufs und der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – bewertet. Eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung ist mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit andern Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (E. 2.6.1).
Die vernünftigen Anträge des Verteidigers haben den Angeklagten oft geholfen – hier war er aber zu Lasten des Beschuldigten wohl zu ?vernünftig?.