Tätlich, weil tätlich

Dass der Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB nicht ganz einfach ist, zeigen die praktischen Einzelfälle immer wieder. In einem neuen Entscheid des Bundesgerichts wird das Obergericht des Kantons Zürich angewiesen, einen Fall neu zu beurteilen (BGer 6B_1056/2015 vom 04.12.2015).

Nicht klar war für das Bundesgericht, worin denn eigentlich die Tathandlung bzw. die psychische Mitwirkung lag:

Dieses „Verfolgen“, also Nachrennen, ist als solches keine  tätliche Beteiligung an einem Raufhandel. Im „Hinunterrennen“ und „Verfolgen“ manifestierte sich unter den gegebenen Umständen allenfalls eine  psychische Mitwirkung des Beschwerdeführers, was die Vorinstanz möglicherweise mit der Erwägung zum Ausdruck bringt, dass der Beschwerdeführer eine „provozierende Haltung“ eingenommen habe (angefochtener Entscheid S. 28, 32). Ob eine psychische Mitwirkung unter der genannten Voraussetzung, dass mindestens drei Personen wechselseitig tätlich kämpfen, eine tatbestandsmässige Beteiligung im Sinne von Art. 133 StGB oder nicht eher bloss Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu Raufhandel darstellt und ob der Beschwerdeführer psychisch mitgewirkt habe, kann hier dahingestellt bleiben. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beteiligung an einem Raufhandel durch psychische Mitwirkung kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Tat vom Anklagesachverhalt offensichtlich nicht erfasst wird und daher eine entsprechend begründete Verurteilung gegen den Anklagegrundsatz verstiesse (E. 4.2).

Der Entscheid enthält auch noch eine sprachliche Blüte, die ich hier zitieren möchte:

Wer aber tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, da er ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (E. 4.1).