Geldwäscherei: Haftung für den “Vortatschaden”
Wer Geldwäscherei begeht, haftet gemäss Bundesgericht für den Vortatschaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden
WeiterlesenAktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht
Wer Geldwäscherei begeht, haftet gemäss Bundesgericht für den Vortatschaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden
WeiterlesenIn einem erstinstanzlichen Strafurteil wurde ein Beschuldigter wegen Veruntreuung verurteilt und verpflichtet, den Geschädigten Schadenersatz zu zahlen. In zweiter Instanz
WeiterlesenNach Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft unter Umständen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren.
Weiterlesen
Letzte Kommentare