Geldwäscherei: Haftung für den “Vortatschaden”
Wer Geldwäscherei begeht, haftet gemäss Bundesgericht für den Vortatschaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden
WeiterlesenAktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht
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WeiterlesenMehrere Beschuldigte haften für die Entschädigung, welche der Strafrichter den Geschädigten zuspricht, nicht solidarisch (BGE 6B_373/2019 vom 04.06.2019, Publikation in
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