Tandemgleitflug als Teil des öffentlichen Verkehrs?
Im Rahmen eines Tandemgleitflugs kam es im Jahr 2017 zu einem Unfall zufolge Strömunsabrisses. Der Flugbegleiter wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Vorinstanz sprach ihn dagegen vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) zu Recht frei (BGE 6B_208/2021 vom 29.03.2023, Publikation in der AS vorgesehen):
Massgeblich ist, ob der Passagier unabhängig von der Natur der Beziehung als zufälliges Opfer einer vom Piloten (oder Lenker) verursachten Gefährdung erscheint. In den Anwendungsbereich der Norm kann demnach die Passagierin fallen, welche auf der Suche nach einem Taxi spontan und bloss durch Zufall einen ihr gut bekannten Taxifahrer herbeiwinkt, der hernach einen Unfall verursacht. Sie erscheint in diesem Kontext als beliebig zugestiegener Fahrgast – mithin als Repräsentantin der Allgemeinheit – und damit als zufälliges Opfer des öffentlichen Verkehrs. Wer sich hingegen bewusst zur Teilnahme an einer riskanten Stuntfahrt entschliesst, würde auch dann nicht unter Art. 237 StGB fallen, wenn er den Stuntfahrer nicht persönlich kennt. Er ist diesem gegenüber kein von den Gefahren des öffentlichen Verkehrs zufällig Betroffener. (E. 5.2.4).