Tatverdacht zu Unrecht verneint

Eine der Entsiegelungsvoraussetzungen ist bekanntlich der Nachweis eines Tatverdachts. Im Kanton GL hat der Entsiegelungsrichter einen solchen Tatverdacht verneint, was ja kaum je vorkommt, zumal Entsiegelungsenschteide in nahezu 100% der Fälle einfach durchgewinkt werden.

Wer nach (möglicherweise ausserrechtlichen) Gründen für einen solchen Entscheid sucht, findet dafür Anhaltspunkte im Urteil des Bundesgerichts, das die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutheisst und die Entsiegelung damit ermöglicht (BGer 1B_425/2019 vom 24.03.2020). Hier aber die rechtliche Argumentation des Bundesgerichts, in denen Geheimnisse übrigens keine Rolle spielen, dafür aber die Offizialmaxime:

2.7. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid mit den materiellstrafrechtlichen Argumentationen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten nur kursorisch auseinander. Der Entsiegelungsrichter vertritt die Ansicht, die verdächtigen Geschäfte des Beschuldigten seien (via Jahresrechnung) “von der Generalversammlung genehmigt” worden. “Damit” seien “direkt der Verwaltungsrat (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 OR) und indirekt der Beschuldigte entlastet” worden. Die mitbetroffene öffentliche-rechtliche Anstalt habe ihr Klagerecht als ausgeschiedene Aktionärin “verwirkt”. Die beauftragte externe Sonderprüferin habe keine Fehler in der Gesellschaftsbuchhaltung gefunden.  Diese im Kern zivilrechtliche Argumentation der Vorinstanz überzeugt weder aus strafprozessualer noch wirtschaftsstrafrechtlicher Sicht: Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) ist ein von Amtes wegen zu untersuchendes Offizialdelikt (vgl. Art. 6-8 StPO). Wirtschaftlich geschädigt wären nicht die operativen Organe der Gesellschaft (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung), sondern das Gesellschaftsvermögen und damit (mittelbar) die Aktionäre als wirtschaftliche Anteilshaber. Deren gesellschaftsrechtliche Décharge-Erteilung zugunsten des Verwaltungsrates (anlässlich der Generalversammlung) führt zu keinem strafprozessualen Prozesshindernis oder Einstellungsgrund für allfällige Offizialdelikte von gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich eingesetzten Organen (vgl. Art. 319 StPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Beschuldigte seit der Gesellschaftsgründung (und bis zum 30. Juni 2018) der Geschäftsführer der mutmasslich geschädigten Gesellschaft. Auch wenn der Verwaltungsrat (bzw. die nachfolgende Geschäftsleitung) unterdessen eine strafprozessuale “Desinteresseerklärung” abgegeben hat, muss die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen untersuchen können, welche personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten und den mitbeteiligten Gesellschaftsorganen bestanden bzw. bestehen, und ob ein Offizialdelikt zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre vorliegt. Dies gilt besonders, wenn neben privaten Geschäftsleuten auch noch politische Entscheidungsträger in die verdächtigen Vorgänge einbezogen waren und eine öffentlich-rechtliche Anstalt zum potenziell mitgeschädigten früheren Aktionariat gehört.  

2.8. Die zivilrechtliche Argumentation der Vorinstanz vermag für sich alleine die von der Staatsanwaltschaft dargelegten Verdachtsgründe einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht auszuräumen. Daran vermögen auch die ergänzenden Einwände des Beschuldigten (privater Beschwerdegegner) nichts zu ändern. Die Verneinung eines hinreichenden Tatverdachtes durch die Vorinstanz hält vor dem Bundesrecht nicht stand (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die weiteren gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen hat sie nicht näher geprüft.  Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Entsiegelungssache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen. Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes wird sich das ZMG mit den materiellstrafrechtlichen Argumenten der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten vertiefter auseinanderzusetzen haben. Falls die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht bejahen sollte, wird sie allfällige (vom Beschuldigten substanziiert angerufene) weitere Entsiegelungshindernisse zu prüfen haben (Vorliegen gesetzlich geschützter Geheimnisinteressen des Beschuldigten, Frage der grundsätzlichen Untersuchungsrelevanz von sichergestellten Aufzeichnungen usw.).