Teilbedingter Vollzug: Wechselwirkung zwischen Legalprognose und Verschulden
Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wird sich zum dritten Mal mit demselben Fall befassen müssen, nachdem das Bundesgericht bereits zum zweiten Mal (und das in mehreren Punkten) einschreiten musste (BGer 6B_296/2014 vom 20.10.2014; vgl. auch meinen früheren Beitrag zu BGer 6B_390/2012).
Nicht hinreichend begründet – oder eigentlich eher falsch – waren die Ausführungen der Vorinstanz zum teilbedingten Strafvollzug:
Nach der Rechtsprechung muss, wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den teilbedingten Vollzug gewährt, hat sie seine Legalprognose somit implizit geprüft und für nicht ungünstig erachtet (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Indes berücksichtigt sie diese nur für die Zulässigkeit des teilbedingten Vollzuges, nicht aber bei der Festsetzung des zu vollziehenden und bedingt aufzuschiebenden Strafteils. In diesem Kontext tritt die Legalprognose in eine Wechselbeziehung zum Verschulden. Je schwerer das Verschulden wiegt und je ungünstiger die Prognose erscheint, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein und umgekehrt (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Indem die Vorinstanz bei der Festsetzung der Strafteile nur auf das Verschulden abstellt und die Legalbewährung des Beschwerdeführers nicht in die Entscheidung miteinbezieht, lässt sie einen wesentlichen Gesichtspunkt ausser Acht und verletzt mithin ihr Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.4). In jedem Fall ist das Urteil in diesem Punkt nicht ausreichend begründet (E. 4.4).
Zudem verletzte die Vorinstanz die methodischen Grundsätze bei der Bildung der Zusatzstrafe. Das Bundesgericht gibt der Vorinstanz eine Bedienungsanleitung mit:
Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil entsprechend den Regeln der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die neu auszusprechende Freiheitsstrafe unter Einbezug der Grundstrafen aus den Jahren 2002 und 2004 festzulegen haben. Dabei wird sie zunächst zu prüfen haben, ob die vor den früheren Entscheiden oder die danach begangenen Taten schwerer wiegen, wobei die im Jahre 2001 begangenen Straftaten im Rahme des Sachverhaltskomplexes “Bank A.” am schwersten wiegen dürften (…). Hernach wird die Vorinstanz eine – hypothetische – Zusatzstrafe ausfällen und deren Dauer wegen der nach den früheren Urteilen begangenen Taten angemessen erhöhen. Dabei wird sie, da mehrere Taten und mehrere Urteile vorliegen, nach Tatgruppen differenzieren müssen (…). Auf dieselbe Weise hat die Vorinstanz die Zusatzstrafe für die neu ausgesprochene Geldstrafe unter Einbezug der Vorstrafe aus dem Jahre 2007 festzusetzen (E. 2.5.2).
Bald werden fünf Jahre vergangen sein, seit das erstinstanzliche Urteil gefällt wurde.