Teileinstellung und “ne bis in idem”

Erneut weist das Bundesgericht darauf hin, dass wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden kann (BGE 6B_1346/2017 vom 20.09.2018, Publikation in der AS vorgesehen).

Das Bundesgericht korrigiert damit eine Feststellung im Urteil 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.4,  wonach die Einstellungsverfügung dem Strafbefehl nicht entgegenstehen könne:

Es wird vorliegend nicht in Frage gestellt, dass der unterzeichnende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft 3 des Kantons Luzern sachlich, örtlich und funktionell für den Erlass der Teileinstellungsverfügung zuständig war. Auch wurde der Strafbefehl beziehungsweise die darin enthaltene Teileinstellung vom stellvertretenden Oberstaatsanwalt visiert. Dabei wurde “lediglich” nicht berücksichtigt, dass kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens besteht, da es sich nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt. Die Staatsanwaltschaft hat das Recht falsch angewandt. Obwohl die Einstellung in den Strafbefehl integriert war, kann nicht von einem offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel gesprochen werden. Kommt hinzu, dass im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung kann es deshalb nicht angehen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebenes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil nichtig zu erklären (Urteile 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4; 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.3). Gleiches hat für freisprechende Urteile und Einstellungen zu gelten, die gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkommen (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., S. 48). Nimmt man Nichtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung an und lässt eine (erneute) strafrechtliche Beurteilung desselben Lebenssachverhalts zu, wird dadurch die Beständigkeit eines rechtskräftigen verfahrenserledigenden Entscheids unterlaufen und damit die Rechtssicherheit gefährdet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich SU150121 vom 10. Mai 2016 E. 3.10.3) [E. 1.4.3].

Man muss sich wie in so vielen strafprozessualen Fragen immer bewusst sein, dass es immer der Sachverhalt ist, der vorgibt, worauf das Recht erst anzuwenden ist.