Teileinstellung v. “ne bis in idem”

Das Obergericht SO hat in einem aktuellen Fall mehrfach Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht kassiert den Entscheid des Obergerichts und weist die Sache zur Einstellung des Verfahrens in zwei Punkten und zur Neubeurteilung des Rests zurück (BGer 7B_211/2022 vom 12.03.2024).

Das Obergericht hatte trotz teilweise eingetretener Verjährung das Verfahren nicht einstellen wollen, weil es glaubte, ansonsten den nicht verjährten Teil wegen “ne bis in idem” nicht mehr beurteilen zu können. Dazu das Bundesgericht:

Es ist mit der Vorinstanz zwar festzuhalten, dass die drei Vorhalte gegen den Beschwerdeführer “eng miteinander verknüpft” sind (angefochtenes Urteil S. 4). Indessen betrifft der zu beurteilende Fall nicht eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.3.2). Vielmehr lassen sich die Tatvorwürfe, welche auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, klar gegeneinander abgrenzen. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zufolge Mangels an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren einen anderen, korrekt geparkten Personenwagen übersehen und eine Streifkollision mit diesem verursacht, was zu einem Sachschaden geführt habe (Anklage-Ziffer 1). Andererseits wurde ihm vorgeworfen, nach der Kollision seine gesetzlichen Pflichten als Schadenverursacher nicht wahrgenommen zu haben, indem er dem Geschädigten nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angegeben oder unverzüglich die Polizei verständigt habe (Anklage-Ziffer 3). Schliesslich wird ihm vorgehalten, sich von der Unfallstelle entfernt und am Wohndomizil Alkohol getrunken zu haben (Anklage-Ziffer 2). Die angeklagten Tatvorwürfe, welche auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, lassen sich damit entgegen der Vorinstanz klar gegeneinander abgrenzen. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Lebenssachverhalte Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bilden (vgl. Urteil 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.4) [E. 2.4.2].