Teilmedienöffentliches Jugendstrafverfahren
Nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts hat das Obergericht ZH Bundesrecht nicht verletzt, indem es akkreditierte Gerichtsberichterstatter zu einem Teil einer Berufungsverhandlung in einem Jugendstrafverfahren (vgl. dazu Art. 14 JStPO) zugelassen hat (BGE 7B_727/2024 vom 11.10.2024, Publikation in der AS vorgesehen).
Wie der sehr umfangreichen Anklageschrift zu entnehmen ist, werden dem Beschwerdeführer schwerwiegende Gewalt- und Sexualdelikte zum Nachteil der zu den Tatzeitpunkten 12- bis 14-jährigen Geschädigten vorgeworfen, wobei er die Vorwürfe nach Art. 189 ff. StGB nach wie vor bestreitet. Der Beschwerdeführer räumt überdies ein, dass “der Fall während und nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung […] sehr breit in den Medien kommentiert und begleitet wurde”. Bereits die Erstinstanz hatte den akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt zur Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Jugendgericht “nur” während der Dauer der Einvernahme der beschuldigten Personen zur Sache und zur Urteilseröffnung bewilligt. Nachdem die hiergegen gerichtete kantonale Beschwerde vom Obergericht abgewiesen worden war, blieb dieser Entscheid unangefochten. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, wenn die Vorinstanz (auch) für das Berufungsverfahren ein öffentliches Interesse annimmt, welches eine (medien-) öffentliche Hauptverhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO grundsätzlich gebietet.
Im Weiteren ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Zulassung einzig von akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Interessen des Beschwerdeführers gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO zuwiderlaufen sollte. Das Erwachsenenalter erreichte dieser bereits vor mehr als fünf Jahren. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Zulassung der Gerichtsberichterstatter zur Berufungsverhandlung des Beschwerdeführers wie gesehen auf dessen Befragung zur Sache sowie die Urteilseröffnung beschränkte und ihnen zusätzlich strenge Auflagen zur Wahrung der Anonymität – namentlich des Beschwerdeführers – erteilte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, dass die Berichterstattung der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugelassenen Medienvertreter zur Identifikation seiner Person geführt hätte (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).
Verstehe ich das richtig, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte geltend machte (Art. 14 JStPO, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 17 UNO-Pakt II etc. blabla)?
Das Bundesgericht argumentierte zusammengefasst, dass dies nicht gegen sein Interesse geschehen sei (Art. 14 Abs. 2 JStPO) und er ja anfangs keine Einwände dagegen erhoben habe. Er habe also nicht von Anfang an Einwände geäussert, und später habe ein öffentliches Interesse bestanden, da die Medien bereits zu Beginn involviert waren…. Wow… Hahahaha
Übrigens, nach nur einer Minute Googeln findet man ihn.
P.S. Falscher Link von BGE 7B_727/2024 führt zu JStPO.
Wäre cool, wenn Sie https://bger.li/7B_727-2024 anstatt bger.ch verlinken würden: Dort könnten Sie auch die interessanten Stellen markieren und als Link (mit den markierten Stellen) weiterleiten. Die Seite ist auch besser für E-Readers und sperrt auch nicht Gemini. Das BGer sperrt Gemini, was ironisch ist, verwendet doch das BGer selbst den Vorgänger von Gemini (namentlich Bard) um Urteile zu anonymisieren^^
Der gesamte PS. kann gerne entfernt werden.
@Laie: Danke für den Hinweis. Ist korrigiert.
Ich glaube nur teilweise. Der Link ist zweigeteilt. Der Klick auf “BGE” führt tatsächlich zum Entscheid. Der zweite Teil des Links, die Geschäftsnummer, zielt aber noch immer auf die Jugendstrafprozessordnung auf Fedlex.
Dem Wunsch auf Verlinkung auf bger.li würde ich mich anschliessend. Wäre ja auch zum Verlinken viel sauberer.
Ich vergas zu erwähnen, dass diese “fiktive Zustimmung” einem Jugendlichen unterstellt wird… Geschäftsfähig/Prozessfähig _als Jugendlicher_ hin oder her…. Gibt es in der JStPO keinen Anwaltszwang? Falls nein, dann brauchts dringend einen, ansonsten hat sein damaliger Anwalt das leider übersehen.