Teilmedienöffentliches Jugendstrafverfahren

Nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts hat das Obergericht ZH Bundesrecht nicht verletzt, indem es akkreditierte Gerichtsberichterstatter zu einem Teil einer Berufungsverhandlung in einem Jugendstrafverfahren (vgl. dazu Art. 14 JStPO) zugelassen hat (BGE 7B_727/2024 vom 11.10.2024, Publikation in der AS vorgesehen).

Wie der sehr umfangreichen Anklageschrift zu entnehmen ist, werden dem Beschwerdeführer schwerwiegende Gewalt- und Sexualdelikte zum Nachteil der zu den Tatzeitpunkten 12- bis 14-jährigen Geschädigten vorgeworfen, wobei er die Vorwürfe nach Art. 189 ff. StGB nach wie vor bestreitet. Der Beschwerdeführer räumt überdies ein, dass “der Fall während und nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung […] sehr breit in den Medien kommentiert und begleitet wurde”. Bereits die Erstinstanz hatte den akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt zur Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Jugendgericht “nur” während der Dauer der Einvernahme der beschuldigten Personen zur Sache und zur Urteilseröffnung bewilligt. Nachdem die hiergegen gerichtete kantonale Beschwerde vom Obergericht abgewiesen worden war, blieb dieser Entscheid unangefochten. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, wenn die Vorinstanz (auch) für das Berufungsverfahren ein öffentliches Interesse annimmt, welches eine (medien-) öffentliche Hauptverhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a JStPO grundsätzlich gebietet. 

Im Weiteren ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Zulassung einzig von akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Interessen des Beschwerdeführers gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b JStPO zuwiderlaufen sollte. Das Erwachsenenalter erreichte dieser bereits vor mehr als fünf Jahren. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Zulassung der Gerichtsberichterstatter zur Berufungsverhandlung des Beschwerdeführers wie gesehen auf dessen Befragung zur Sache sowie die Urteilseröffnung beschränkte und ihnen zusätzlich strenge Auflagen zur Wahrung der Anonymität – namentlich des Beschwerdeführers – erteilte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, dass die Berichterstattung der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugelassenen Medienvertreter zur Identifikation seiner Person geführt hätte (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).