Teilsieg für Rudolf Elmer

Das Bundesgericht (BGer 6B_791/2010 vom 07.03.2011) kassiert die Einstellung einer Strafuntersuchung, welche Rudolf Elmer veranlasst hatte, weil er und seine Familie von einer Detektei im Auftrag einer Bank in einer Art und Weise belästigt worden waren, die jeder Beschreibung spottet:

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist es sehr wohl möglich, dass die Aussagen der Nachbarn oder auch der Mitarbeiter der L. Investements SA über die Art und Weise und insbesondere die Intensität der Observierung Rückschlüsse darauf zulassen, ob das Observieren von den Beschwerdeführern bemerkt werden sollte. Auch abzuklären ist, wie oft und zu welcher Tageszeit die Privatdetektive das Wohnquartier der Beschwerdeführer mit quietschenden Reifen befuhren. Geschah dies nämlich mehrfach, wäre nicht nachvollziehbar, „dass einzelne Detektive einfach ein hohes Risiko eingegangen sind, um schneller einen Erfolg ausweisen zu können“ (…). Damit ebenso wenig vereinbar wäre, dass Detektive Sekretärinnen der L. Investements SA auf der Strasse angesprochen, ihnen eine Foto des Beschwerdeführers gezeigt und sie gefragt hätten, ob sie diese Person, die gesucht werde, kennen würden. Gegen ein verdecktes Observieren spricht auch die Angabe des Beschwerdeführers, ein Detektiv habe der Beschwerdeführerin einen Apfel offeriert, um sie in Angst und Schrecken zu versetzten (…). Wie sich die Detektive verhielten, als sie der Frau bzw. Mutter der Beschwerdeführer auf der Autobahn „nachfuhren“, könnte ebenfalls Hinweise liefern. Schliesslich können auch Stellungnahmen von Drittpersonen dienlich sein, wie z.B. der Therapeutin der Beschwerdeführerin oder des Arztes, der den Beschwerdeführer wegen PTBS behandelte. Allenfalls wird dabei ein Sachverständiger beizuziehen sein (E. 2.3).

Die Untersuchungsbehörden werden damit angewiesen, ihre Arbeit zu tun.