Telefonierende Gerichtsschreiberin
Das Bundesgericht qualifiziert die in einem Haftentlassungsverfahren geführten Telefongespräche einer Gerichtsschreiberin als schweren Verfahrensfehler, weil der Beschwerdeführer dazu “vorgängig keine Stellung nehmen” konnte (BGer 1B_131/2009 vom 08.06.2009):
Die in der Aktennotiz des Strafgerichts wiedergegebenen Äusserungen des Gutachters betreffen die für die Beurteilung des besonderen Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr wesentliche Frage des Risikos eines möglichen Rückfalls des Beschwerdeführers nach Entlassung aus der Haft. Das Strafgericht stützt sich im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die telefonischen Erläuterungen des Gutachters, ohne dass der Beschwerdeführer dazu vorgängig hätte Stellung nehmen können. Darin liegt eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist – entgegen der Ansicht des Strafgerichtspräsidenten in seiner Vernehmlassung – auch dann zu gewährleisten, wenn das Gericht die Beweise frei würdigt. Es handelt sich bei der vorliegenden Gehörsverletzung um einen schweren Verfahrensfehler, der im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann (zur Heilung von Gehörsverletzungen vgl. GEROLD STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 BV Rz. 32 f.). Es ist Sache des zur Haftprüfung zuständigen Strafgerichtspräsidiums, die Beweiswürdigung nach Anhörung der Betroffenen vorzunehmen und dabei auch die Argumente, welche gegen die Erörterungen des Gutachters vorgebracht werden, in die Beurteilung miteinzubeziehen (E. 3.3).
Das Bundesgericht schlägt folgenden Weg vor:
Dieser Anspruch [aus Art. 31 Abs. 4 BV] kann mitunter dazu führen, dass die gerichtliche Befragung eines Gutachters zu relevanten Zusatzfragen bezüglich des besonderen Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr nicht in einem Telefonat zwischen der Gerichtsschreiberin und dem Gutachter, sondern in Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung zu erfolgen hat. Dabei kann auch das rechtliche Gehör des Angeschuldigten unmittelbar ohne zusätzliche Verzögerungen gewährleistet werden (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).