Telefonisch eröffnete Zwangsmassnahmen

Noch vor dem Jahreswechsel hatte das Bundesgericht entschieden, dass auch Kontensperren wenigstens nachträglich schriftlich gegenüber den Inhabern zu eröffnen sind und dass eine rudimentäre telefonische Bekanntgabe an einen Anwalt jedenfalls noch keine Beschwerdefrist auslöst (BGer 1B_210/2014 vom 17.12.2014). Dies hatte die Vorinstanz  unter Hinweis auf Art. 384 lit. c StPO erstaunlicherweise anders gesehen und ist zu Unrecht nicht auf die Beschwerde der Kontoinhaber eingetreten (BStGer BB.2013.140-145 vom 08.05.2014).

Solche Fälle gibt es in der Praxis eigentlich nur, wenn die Untersuchungsbehörde schlampt. Das Bundesgericht wirft das der BA mit folgenden Worten vor:

Zum einen versäumte es die BA (auch laut den Erwägungen im angefochtenen Entscheid), gemäss den Vorschriften von Art. 87 Abs. 2-3, Art. 88 Abs. 1 lit. c, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 StPO vorzugehen (schriftliche Eröffnung der Kontensperren gegenüber den direkt betroffenen Konteninhaberinnen). Zum anderen will die BA in ihrer mündlichen Eröffnung an den Rechtsvertreter nur indirekte und pauschale Angaben zu den betroffenen Konten und Konteninhaberinnen gemacht haben. Solche summarischen Angaben konnten zum Vornherein keine ausreichende Basis für eine substanziierte allfällige Beschwerde bilden, welche (nach Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen für diverse betroffene (nicht beschuldigte) Konteninhaberinnen hätte eingereicht werden müssen. Der in der StPO (und auch in der Bundesverfassung) gewährleistete Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz gegen Vermögensbeschlagnahmungen verlangt eine anfechtbare schriftliche Verfügung (Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 StPO). Der wirksame Rechtsschutz ist nur gewährleistet, wenn die kurze 10-tägige Beschwerdefrist nicht abläuft, noch bevor die von den Zwangsmassnahmen direkt betroffenen Personen ausreichend informiert sind. Insofern kann Art. 384 lit. c StPO grundsätzlich nur auf Verfahrenshandlungen anwendbar sein, für die das Gesetz keine schriftliche Eröffnung (Art. 263 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 StPO) vorschreibt. Für Fälle wie den vorliegenden gilt (nach der oben dargelegten einhelligen Lehre) Art. 384 lit. b StPO (E. 5.4).