Tendenziöser Amtsbericht

Das Bundesstrafgericht heisst die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gut und verpflichtet die Bundesanwaltschaft, die Strafanzeige gegen einen Kameraden aus der Bundesverwaltung nochmals zu prüfen (BStGer BB.2013.163 vom 20.12.2013). Dieser hatte einen Amtsbericht verfasst, der offenbar nicht ganz objektiv war. Zu den Umständen des Falles verweise ich auf NZZonline.

Wie man eine Strafanzeige prüft, ohne ein Strafverfahren zu eröffnen, v.a. wenn dazu noch eine Ermächtigung erforderlich ist, skizziert das Bundesstrafgericht wie folgt:

Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO darf ein  Vorverfahren erst eingeleitet werden, wenn die Ermächtigung (dazu BGE 139 IV 161 E. 2.3) erteilt wurde. Das Vorverfahren besteht gemäss Art. 299 Abs. 1 StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Die Ermächtigung ist eine positive Verfolgungsvoraussetzung, welche die Untersuchungsbehörden vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung von Amtes wegen zu prüfen haben. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die erforderliche Ermächtigung vorliegt. Fehlt die Prozessvoraussetzung einer Ermächtigung, darf kein Strafverfahren durchgeführt werden ( Landshut, Art. 303 N. 11 f.; in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010; ebenda auch  Wohlers, Art. 7 N. 11). Der Ermächtigungsentscheid ist nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu fällen (BGE 137 IV 269 E. 2.4).

Sicherlich vor der formellen Eröffnung einer Untersuchung hat sich damit das zuständige Departement nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Ermächtigung auszusprechen (E. 3).