Terrorgefahr in der Schweiz

Unter dem Titel “Terrorabwehr in der Schweiz” erschien in der NZZ vom 03.07.2007 ein Beitrag von Henriette Haas, die u.a. als wissenschaftliche Beraterin des DAP tätig ist, aber sicher völlig unabhängig und aus rein wissenschaftlichen Interessen für die in BWIS II geplanten Reformen plädiert. Zur Terrorgefahr in der Schweiz stützt sich Haas auf Gavin de Becker. De Becker schlage

vier Bedinungen vor, die erfüllt sein müssen, damit die Lage gefährlich wird [was für ein gescheiter Satz!].

Diese vier Bedingungen lauten wie folgt:

  1. Die Täter halten Gewalt für legitim.
  2. Sie kennen keine Alternative dazu.
  3. Sie akzeptieren die Konsequenzen der Tat für sich selbst.
  4. Sie sind fähig, die Tat auszuführen.

Damit die Gefahr konkret werde, müssen gemäss Haas alle vier Kriterien in einer einzigen Person oder Gruppe zusammentreffen [darauf muss man erst kommen!]. Ob die Autorin nun glaubt, dass es solche Personen oder Gruppen in der Schweiz gibt und somit eine konkrete Gefahr besteht, wird nicht klar:

Von befreundeten Staaten wissen wir, dass mit mehreren Dutzend Personen in unserem Land gerechnet werden muss, von denen eine potentielle Gefährdung ausgeht.

Ja was denn nun? Also doch keine konkrete Gefahr sondern bloss eine potentielle Gefährdung? Und dafür brauchen wir BWIS II? Oder hat die Autorin einfach potentiell und konkret durcheinander gebracht?

Konkrete Gefahr hin oder her – eine der wichtigsten Aufgaben der Terrorabwehr sieht die Autorin in der Identifizierung der “klandestin tätigen Rekrutierer”, was aber ohne BWIS II nicht möglich ist:

Nach meiner Ansicht ist es mit dem Gesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) kaum möglich, diese aufzuspüren. Erst die in BWIS II geplanten Reformen werden eine wirksame Terrorprävention in der Schweiz gewährleisten.

Natürlich ist die Autorin auch um die Grundrechte besorgt, sieht aber gerade dort kein Problem und betont gar die neue gerichtliche Kontrolle:

Dabei werden die Grundrechte durch umfassende politische und neu auch gerichtliche Kontrollen gut geschützt.

Solche Argumente mag ich besonders. Man führt neue Methoden ein und betont, dass diese neuen Methoden im Gegensatz zu früher, als es sie ja noch nicht gab, neu der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.