Teure Doppel-Einstellung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat versucht, einem Beschuldigten Verfahrenskosten von über 100,000 Franken aufzuerlegen; dies nachdem sie das Verfahren an Deutschland abgetreten hatte und nachdem die deutschen Strafverfolgungsbehörden das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt hatten. In der Folge stellte auch Zug ein, wollte aber nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Das Bundesgericht kassiert den Entscheid (BGE 6B_1217/2015 vom 13.12.2016, Publikation in der AS vorgesehen), den es wie folgt zusammenfasst:
Nach der Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selber befinden. Unzulässig ist es insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 8 zu Art. 89 IRSG sowie N. 9 zu Art. 93 IRSG mit Verweis auf TPF 2010 79 E. 2.3 S. 82 ff.). Für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO verbleibt demnach vorliegend kein Raum (E. 1.5).
Die deutschen Behörden hatten übrigens auf eine Kostenauflage verzichtet.