Teure Einstellungsverfügung

Im August 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfahren wegen des Verdachts der aktiven Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), das sie im Februar 2019 wieder einstellte, nachdem der Beschuldigte bereits in Brasilien zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Strafzahlung umgerechnet von ca. CHF 20 Mio. verurteilt worden war. Bei dieser Verurteilung musste eine Mitwirkungsvereinbarung berücksichtigt werden, welche der Beschuldigte mit den brasilianischen Behörden abgeschlossen hatte.

Die Einstellungsverfügung der BA stützte sich auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO. Darin verpflichtete sie den Beschuldigten, der Eidgenossenschaft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil ca. USD 10 Mio. zu bezahlen und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Das Bundesstrafgericht schützte die Verfügung der BA (BStGer BB.2019.36-37 vom 18.02.2020), muss nun aber nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts (BGE 6B_379/2020 vom 01.06.2021, Publikation in der AS vorgesehen) nochmals über die Bücher und sich mit den sich stellenden Fragen befassen:

  • Verhältnismässigkeit der Einziehung
  • Vereinbarkeit mit der Mitwirkungsvereinbarung (vgl. E. 6)
  • Zulässigkeit einer Ersatzforderung mit Rückgriff auf den Beschuldigten persönlich (vgl. E. 7).

Der Entscheid behandelt eine Reihe von wichtigen Fragen im Zusammenhang mit den genannten Punkten und setzt sich auch etwas tiefer mit der Lehre auseinander als üblich.