Teure Parkbusse (nemo tenetur/in dubio)

Eine Beschwerdeführerin wehrte sich bis vor Bundesgericht erfolglos gegen eine Parkbusse von CHF 40.00 (BGer 6B_628/2010 vom 09.10.2010). Falls die Beschwerdeführerin tatsächlich die Täterin war, hätte sie einfach bezahlen müssen. War sie es nicht, hat sie sich einfach falsch verteidigt, was ja bekanntlich für einen Schuldspruch in der Praxis durchaus reichen kann:

Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Die Haltereigenschaft stellt bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft dar. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen (vgl. Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1; 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4; je mit Hinweisen) (E. 3.2).

Die Verteidigungsstrategie der Beschwerdeführerin lässt das Bundesgericht (unter Willkürgesichtspunkten) nicht gelten:

Die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin am Tatfahrzeug darf nach der Rechtsprechung als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden. Hätte sie mit ihrem Einwand, sie und ihr Ehemann würden sich beim Lenken des Fahrzeugs oft abwechseln, tatsächlich zum Ausdruck bringen wollen, sie habe sich am 26. Juli 2009 nicht nach Salouf begeben, hätte sie kaum den Ausdruck “lenken”, sondern etwa den allgemeineren Begriff “benutzen” verwendet, womit klar gewesen wäre, dass sie weder als Lenkerin noch als Mitfahrerin anwesend war. Die Beschwerdeführerin berief sich im kantonalen Verfahren weder auf ihr Aussageverweigerungsrecht noch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund familienrechtlicher Beziehungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, behauptet sie auch nicht, sie sei an jenem Tag nicht nach Salouf gefahren. Sie bringt vielmehr einzig vor, sie könne sich nicht mehr erinnern, was als Schutzbehauptung gewertet werden muss. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben regelmässig zur Wallfahrtskirche in Ziteil begibt, so erscheint es wenig glaubhaft, dass sie angeblich nicht mehr wissen will, ob sie selber (mit ihrem Ehemann zusammen oder alleine) ihr Fahrzeug an der betreffenden Stelle parkierte und bei der Rückkehr kurze Zeit später den Bussenzettel (Beschwerde Beilage 1) auf der Windschutzscheibe ihres Fahrzeugs vorfand, oder ob ihr dieser von ihrem Ehemann, welcher die Wallfahrtskirche an jenem Tag alleine besuchte, später übergeben wurde. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, sie leide an einem besonders schwachen Erinnerungsvermögen. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür davon ausgehen, sie habe ihr Fahrzeug selbst auf dem betreffenden Parkplatz abgestellt oder sei zumindest anwesend gewesen, als ihr Ehemann das Fahrzeug auf den Parkplatz gelenkt habe und es darum gegangen sei, die Parkuhr in Gang zu setzen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich nicht erinnern kann, hindert das Gericht nicht, eine Täterschaft anzunehmen, wie auch ein blosses Schweigen des Fahrzeughalters nicht zwingend zum Freispruch führen muss (E. 2.4).