Teure Sparübung

Entgegen der Auffassung des Obergerichts des Kantons Solothurn kann auch eine Verkehrsbusse von CHF 40.00 den Beizug eines Anwalts rechtfertigen (BGer 6B_880/2015 vom 08.12.2015).

Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine beanzeigte Autovermieterin die verantwortliche Lenkerin anstandslos gemeldet hat und diese daraufhin gebüsst wurde. Die Einstellung des Verfahrens gegen die Autovermieterin musste eine Parteientschädigung nach sich ziehen:

Zudem ist mit Blick auf das Zusammenspiel von Halterhaftung und verschuldensabhängiger Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers von einer gewissen Komplexität auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz musste sich die Beschwerdeführerin mit der Frage auseinandersetzen, ob trotz Meldung der Fahrzeuglenkerdaten an die Polizei die Voraussetzungen für die Halterhaftung nach Art. 6 Abs. 5 OBG gegeben sind. Auch ist offensichtlich, dass das Vorkommnis – nicht als einzelnes Ereignis, wohl aber hinsichtlich seiner präjudiziellen Wirkung für die Geschäftsabläufe – die Beschwerdeführerin in ihren beruflichen Verhältnissen massiv tangiert. Dass sie unter diesen Umständen einen Anwalt beigezogen hat, erscheint daher naheliegend und muss auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als angemessen betrachtet werden. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, als sie festhielt, die anwaltliche Verteidigung sei nicht geboten gewesen. Ob die Höhe der geltend gemachten Entschädigung ihrerseits angemessen ist, bleibt indessen noch zu prüfen (E. 1.4.3).

Der Kanton Solothurn wird den Anwältin nun für das Bundesgerichtsverfahren, das Obergerichtsverfahren und für das Strafverfahren selbst zu entschädigen haben.