Teurer Kostendruck im Aargau

Das Obergericht des Kantons Aargau ist offenbar unter derart grossem Kostendruck, dass es auch offensichtliche Fehlentscheide in Kauf nimmt (und wahrscheinlich hofft, der Betroffene ziehe nicht nach Lausanne).

Das aktuellste Muster geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor (BGer 1B_452/2016 vom 27.02.2017):

Gestützt auf diese obergerichtliche Einschätzung des Zeitrahmens, welcher der Staatsanwaltschaft bei der gebotenen beförderlichen Verfahrensführung bis zur Anklageerhebung zustünde, hatte der Beschwerdeführer Anlass zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, nachdem die Anklage gut zwei Monate nach Ablauf der vom Obergericht bestimmten Frist noch nicht erhoben worden war; bei einem Verzicht auf die Einreichung dieses Rechtsmittels hätte sich der Anwalt des Beschwerdeführers allenfalls sogar den Vorwurf unsorgfältiger Mandatsführung gefallen lassen müssen. Dass die Prognose unrealistisch war und vom Obergericht im angefochtenen Entscheid fallengelassen wurde – der Beschwerdeführer spricht mit einer gewissen Berechtigung von einer “Kehrtwende” – ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sich in guten Treuen auf die obergerichtlichen Erwägungen im Entscheid vom 4. April 2016 stützen und Beschwerde führen durfte. Es ist, wie er zu Recht geltend macht, mit Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht vereinbar, dass ihm das Obergericht im angefochtenen Entscheid die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens auferlegte mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (E. 4.3, Hervorhebungen durch mich).

Treuwidriges Verhalten steht einem Gericht nicht gut an.