Tierquälerei-Prozess auch nach 11 Jahren nicht abgeschlossen
Ein Tierquälerei-Verfahren im Kanton AR findet auch nach über elf Jahren noch kein Ende, weil die Vorinstanz bei der Strafzumessung gemäss Bundesgericht Bundesrecht verletzt hat (BGer 6B_789/2024 vom 03.02.2025). Obwohl das nun kassierte Urteil erst sechs Jahre nach der ersten Rückweisung erfolgte (BGer 6B_811/2018 vom 25.02.2019), hat die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht geprüft:
Angesichts der langen Verfahrensdauer von mehr als 11 Jahren, wobei alleine das zweite Berufungsverfahren rund 5½ Jahre dauerte, hätte sich die Vorinstanz zudem zwingend mit dem in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO verankerten Beschleunigungsgebot und dem Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB befassen müssen. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Weshalb vorliegend eine die Verfahrenseinstellung rechtfertigende, extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hätte die Verletzung des Beschleunigungsgebots dennoch prüfen und gegebenenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen (E. 2.5).
Wenn das kein Einstellungsgrund ist, was ist ein Einstellungsgrund?
Es steht ausser Frage, dass die Dauer des Verfahrens aussergewöhnlich lang ist und dass ein Strafverfahren eine erhebliche Belastung darstellen kann.
Ob im vorliegenden „Tierquäler“-Fall die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursacht hat (vgl. BGE 7B_695/2023 vom 5.02.2025, E. 2.3, 2.4 & 2.5), lässt sich zwar nicht völlig ausschliessen. Dies wird jedoch aus dem hier erörterten „Tierquäler“-BGE zu wenig eindeutig ersichtlich.
Zur ausnahmsweisen Verfahrenseinstellung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots hat sich das Bundesgericht gerade kürzlich etwas ausführlicher geäussert: 7B_695/2023 vom 5. Feb. 2025, Erwägungen 2.4. und 2.5.