Sicherungseinziehung von Traktoren

Das Bundesgericht hält die Sicherungseinziehung zweier Traktoren nach Art. 69 Abs. 1 StGB für verhältnismässig und damit auch für zulässig (BGE 6B_46/2011 vom 27.09.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Der Beschwerdeführer hatte die beiden Traktoren trotz Führerausweisentzugs benützt und dabei mehrere SVG-Widerhandlungen begangen.

Die Verhältnismässigkeit der Beschränkung der Eigentumsfreiheit begründet das Bundesgericht wie folgt …

Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid mit vergleichbarem Sachverhalt fest, das Verhältnismässigkeitsprinzip widerspreche nicht in jedem Fall der Einziehung eines Fahrzeuges (Urteil 6S.308/1995 vom 19. Juni 1995 E. 2b). Die Lehre nimmt zur Frage, ob das Fahrzeug eines chronischen Verkehrsdelinquenten eingezogen werden könne, eine eher kritische Haltung ein. Sie schliesst dies jedoch nicht konsequent aus bzw. erachtet die Notwendigkeit der Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs trotz Führerausweisentzugs als Hürde, welche die Einziehung rechtfertigen könne (…). Bei den Traktoren des Beschwerdeführers handelt es sich um wertvolle Gegenstände. Auch wenn sie leicht ersetzbar sind, wäre eine Wiederbeschaffung mit erheblichen Kosten verbunden. Die Einziehung ist zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das SVG zu verzögern oder zu erschweren (vgl. Urteil 6S.410/1995 vom 29. August 1995 E. 1d mit Hinweis; ESER, a.a.O.) (E. 4.5.2).

… und schliesst mit dem Killerargument der “Gesamtwürdigung der konkreten Umstände” auf Einziehung.

In einem anderen Punkt heisst das Bundesgericht die Beschwerde allerdings gut. Die Vorinstanz hatte im aktuellen Strafverfahren eine Freiheitsstrafe verhängt und eine Geldstrafe widerrufen, dabei aber eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet, was auch bei der retrpspektiven Konkurrenz bundesrechtswidrig ist:

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das sogenannte Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 mit Hinweisen; …). Die Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 StGB unterliegt somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, s. E. 3.1 hiervor). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern. Bei analoger Anwendung dieser Grundsätze im Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Änderung der Vorstrafe – insbesondere zulasten des Beschuldigten – ausgeschlossen (E. 3.4.2).

Wie bereits in BGE 134 IV 241 dargelegt, entspricht Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht dem historischen Willen des Gesetzgebers (…). Die teleologische Auslegung führt zum gleichen Ergebnis. Insgesamt widerspricht es der ratio legis der Bestimmung, eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist somit nicht anwendbar, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die frühere Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ändert, um den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen (E. 3.4.3).