Treu und Glauben im Völkerrecht

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen abgewiesen(BGE 1A.199/2005 vom 09.11.2005), der im vereinfachten Verfahren wegen bestimmter Delikte ausgeliefert worden war, sich nun aber wegen schwererer Delikte in Deutschland zu verantworten hat. Das Bundesamt für Justiz stimmte einem deutschen “Nachtragsersuchen” zu. Dagegen machte der Beschwerdeführer u.a. einen Verstoss gegen Treu und Glauben geltend: Der Haftbefehl, welcher der Auslieferung an Deutschland zugrunde lag, habe sich auf minderschwere Fälle beschränkt. Er habe darauf vertraut, dass keine weiteren Strafvorwürfe gegen ihn vorlägen und habe der vereinfachten Auslieferung nur aus diesem Grund zugestimmt.

Das Bundesgericht macht zuerst allgemeine Ausführungen zum völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben und stellte dann für den anwendbaren Fall in E. 5.2 fest:

Vor der Übergabe begangene, im damaligen Auslieferungsersuchen nicht genannte Straftaten dürfen deshalb nur mit Zustimmung der Schweiz verfolgt bzw. dafür verhängte Strafen vollstreckt werden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind, d.h. es gelten dieselben
Voraussetzungen, die gegolten hätten, wenn schon im Mai 2004 über die (akzessorische) Auslieferung für die vorliegend beantragte Strafvollstreckung und -verfolgung hätte entschieden werden müssen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist deshalb durch das Vorgehen der deutschen Behörden nicht verschlechtert und sein Vertrauen, nur wegen der im Haftbefehl vom 30. März 2004 genannten Straftaten ausgeliefert worden zu sein, nicht enttäuscht worden.

Ob der Beschwerdeführer dieses Argument versteht? Ich verstehe es jedenfalls nicht.