Treuwidrige Beschwerde
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Automobilisten, der positiv auf Cannabis getestet worden war (BGer 6B_1139/2020 vom 08.07.2021). Gerügt hat er u.a. die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Gehörsanspruchs. Darauf trat das Bundesgericht aber nicht ein, was es auf seine in E. 3.3 wiedergegebene Regel stützt:
Es verstösst gegen Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.7; 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 2; je mit Hinweisen) [E. 3.3].
Konkret machte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend,
[D]ie Staatsanwaltschaft habe erstmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Zweifel daran geäussert, dass die freiwillige Urinprobe vom Beschwerdeführer stamme. Diesen Zweifeln habe sich die Vorinstanz angeschlossen. Indem die Staatsanwaltschaft trotz bestehender Zweifel keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was sich nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfe. Ebenso habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO verletzt, indem er sich nicht zu den Zweifeln habe äussern und keine Beweisanträge habe stellen können, um diese auszuräumen [E. 3.1].
Der Beschwerdeführer hätte somit in der Verhandlung selbst entsprechende Beweisanträge stellen müssen (welche eigentlich?), obwohl der Untersuchungsgrundsatz die Strafbehörden verpflichtet. Hätte die Vorinstanz in dubio freigesprochen, hätte das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wohl gutgeheissen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag).
Für was gibt es eigentlich Richter in diesem Land ? Ich dachte immer Gerichte sprechen Recht, aber in tat und wahrheit behandeln Sie eigentlich nur die Anträge der Parteien, wir könnten einen Affen Dartpfeile schmeissen lassen, das würde wohl zum faireren Urteilen führen….
Lesen Sie doch einfach mal den BGE und versuchen Sie zumindest, ihn zu verstehen, bevor Sie – wie immer – einfach unqualifiziertes Zeug von sich geben!
Aber um Ihnen die Mühe abzunehmen, hier eine Kurzfassung des relevanten Sachverhalts:
– A. fährt bekifft Auto und wird von der Polizei kontrolliert
– A. verweigert mit gutem Grund die Urin- und Blutprobe
– A. – schlau, wie er nun mal zu sein glaubt – rennt am nächsten Tag mit dem Urin seines Hundes zum Hausarzt, der den Pinkelvorgang natürlich nicht überwacht. Blut lässt er sich dabei nicht abnehmen (zumindest so schlau ist er).
– A. versucht mit verfahrensrechtlich blödsinnigen Argumenten einen Freispruch herbeizu“zwängen“, was sämtliche Gerichtsinstanzen natürlich völlig zurecht als das behandeln, was es ist, nämlich Blödsinn
Und der Epilog: A. und John echauffieren sich über unsere bananenrepublikartigen Gerichte. Ach ja, und vielleicht noch der eine oder andere Verteidiger, aber das ist ja nichts Neues…
Wäre eine entsprechende Rüge vor dem Obergericht nicht auch eine Möglichkeit gewesen?
Doch