Treuwidrige Kostenauflage bei Praxisänderung

In einem zur Publikation vorgesehenen neuen Entscheid (BGE 1B_105/2014 vom 24.04.2014) mahnt das Bundesgericht die kantonalen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben.  Dieser verbietet es, einem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn seine Anträge infolge einer Praxisänderung als unzulässig erklärt werden. Das soll auch gelten, wenn seine Anträge infolge einer Änderung der Rechtsprechung abgewiesen wurden.

Im Entscheid vom 15. Oktober 2013 ging die Vorinstanz davon aus, Ersatzmassnahmen seien nicht länger zulässig als Untersuchungshaft. Damit hätten sie höchstens bis Mitte Februar 2014 dauern dürfen. Der Beschwerdeführer durfte deshalb darauf vertrauen, mit der neuen Beschwerde vor der Vorinstanz durchzudringen. Im angefochtenen Entscheid kam diese jedoch auf jenen vom 15. Oktober 2013 zurück und änderte ihre Ansicht. Das konnte der Beschwerdeführer nicht voraussehen. Bei dieser Sachlage verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn sie ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat (E. 4.3).

Ob der Entscheid allerdings deswegen publiziert werden soll, ist mir nicht klar. Spannender ist die Frage der Anrechnung eines Kontaktverbots an die Verbüssung der Strafe und die Frage nach dem Beschleunigungsgebot, das bei allen Zwangsmassnahmen und damit auch bei Kontaktverboten zu beachten ist.