Treuwidriger Beschwerdeführer

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach verfahrensrechtliche Rügen nicht erst vor Bundesgericht geltend gemacht werden können (BGer 6B_997/2010 vom 05.04.2011):

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhebt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es nicht zulässig, verfahrensrechtliche Rügen, welche in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, je mit Hinweisen). Er hätte diesen angeblichen Verfahrensmangel bereits vor der ersten Instanz oder zumindest im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können, was er indessen nicht tat (…). Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid daher nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG (Urteil 6B_317/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Auf die Rüge ist nicht einzutreten (E. 2.2).