Trojaner für den schweizerischen Staatsschutz
Während in Deutschland der sog. Bundestrojaner für rote Köpfe in politischen Debatten und auch vor dem Bundesverfassungsgericht sorgt, interessiert sich in der Schweiz ausser den Strafverfolgern und den Staatsschützern kaum jemand dafür. Umso verdankenswerter ist, dass sich die SonntagsZeitung ab und zu damit befasst, was auch in der heutigen Aussage mit dem kostenpflichtigen Artikel „Trojaner schnüffeln für den Schweizer Staatsschutz“ der Fall ist. Danach werden Trojaner, für die es in der Schweiz (noch) keine gesetzliche Grundlage gibt (s. dazu meinen früheren Beitrag)
zu Testzwecken bereits eingesetzt.
Nähere Angaben dazu wollte das EJPD
aus ermittlungstaktischen Gründen
nicht machen. Dafür lässt sich ein Staatsanwalt und Überwachungsexperte wie folgt zitieren:
Die BWIS-Revision nützt nur was, wenn auch die Eidgenössische Strafprozessordnung entsprechend angepasst wird.» Würde nämlich der Schweizer Staatsschutz Hinweise an eine Staatsanwaltschaft liefern, dürfte diese die Informationen gar nicht verwerten – mangels gesetzlicher Grundlage. Staatsanwalt Hansjakob: «Warum erhält der Staatsschutz rechtliche Möglichkeiten, die wir Strafverfolger nicht haben?»
Die gesetzliche Grundlage im Entwurf des Projekts BWIS II lautet übrigens wie folgt:
Art. 18m (neu) Geheimes Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems
Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin ein ihm oder ihr zur Verfügung stehendes und gegen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem benutzt, kann dieses vom Bundesamt durchsucht werden. Die Durchsuchung kann ohne Wissen des mutmasslichen Gefährders oder der mutmasslichen Gefährderin erfolgen.
Wenn die Schweiz nicht doch noch erwacht, was ich nicht erwarte, wird diese Bestimmung bald (für das Bundesgericht verbindliches) Gesetz.