Trotz offensichtlicher schwerer Verletzung des Beschleunigungsgebots …
… und obwohl keine wichtigen Gründe ersichtlich sind, die einer bedingten Entlassung entgegen stehen, entlässt das Bundesgericht einen Beschwerdeführer nicht aus dem vorzeitigen Strafvollzug (BGer 1B_599/2011 vom 17.11.2011). Der Beschwerdeführer befindet sich seit über vier Jahren in Haft, hatte vor über einem Jahr zwei Drittel der noch nicht rechtskräftig verfügten Freiheitsstrafe verbüsst und wartet nun seit 19 Monaten auf die Begründung des Strafurteils, das noch nicht rechtskräftig ist. Seinen Entscheid fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen:
Zusammenfassend ergibt sich, dass die in E. 3 festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich schwer wiegt. Der Beschwerdeführer hat zudem bereits zwei Drittel der am 30. April 2010 ausgesprochenen Strafe verbüsst. Einer bedingten Entlassung stehen – soweit ersichtlich – keine wichtigen Gründe entgegen. Die im angefochtenen Entscheid angeführten Gründe vermögen jedenfalls die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft klarerweise nicht zu rechtfertigen. Sollten im weiteren kantonalen Verfahren keine zusätzlichen triftigen Gründe für die Fortdauer der Haft bestehen, ist der Beschwerdeführer allenfalls unter Anordnung einer Bewährungshilfe nach Art. 87 Abs. 2 StGB aus der Sicherheitshaft zu entlassen (E. 5).
Das Gericht kann nicht bedingt entlassen, das kann nur die Vollzugsbehörde aus dem Vollzug. Hier gibt es noch gar keine volsltreckbare Sanktion (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Hier geht es um Sicherheitshaft. Diese ist immer – aber auch nur – aufzuheben, wenn kein Haftgrund nach Art. 221 StPO gegeben ist.
Dann hätte das Bundesgericht ja gar nicht eintreten dürfen. Selbstverständlich hätte das Bundesgericht entlassen können. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Vollzug. Sein Entlassungsgesuch richtete sich nach Anklageerhebung an die Verfahrensleitung. Diese kann entlassen.und die höheren Instanzen damit natürlich auch.
Alles richtig – aber eben nicht bedingt entlassen nach Art. 86 StGB.
krass…