Trotz psychischer Störung keine notwendige Verteidigung
Ein bei der Justiz offenbar bestens bekannter Beschwerdeführer kriegt in einem gegen ihn geführten Strafverfahren weder eine notwendige noch eine amtliche Verteidigung (BGer 1B_435/2016 vom 15.03.2017).
Die geistige Störung, an der er leidet, reicht der Justiz nicht:
Neben der nicht stark ausgeprägten medizinischen Schwere der geistigen Beeinträchtigung durfte das Obergericht namentlich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, komplexe gerichtliche Eingaben in Strafsachen zu verfassen, darunter auch Beschwerden an das Bundesgericht. Im Übrigen legt die Vorinstanz dar, dass er seit 2013 (ungeachtet der ärztlich diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ) allein vor dem Obergericht des Kantons Nidwalden zwölf strafrechtliche und sieben zivilrechtliche Verfahren geführt hat (E. 4.3).
All das könnte ja aber die notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. c StPO eher begründen denn widerlegen. Ich bin auch nicht sicher, ob sich die Justiz hier nicht ein Ei legt.
Wenn der Beschwerdeführer die Verfahren erfolgreich geführt hat, kann er ja anderen Beschuldigten als amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt werden. Es wäre doch Verschwendung, sein offenbar reichlich vorhandenes Know-How nicht zu nutzen.
Irgendwie etwas widersprüchlich, dieses Urteil. Zuerst wird festgehalten, „dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, komplexe gerichtliche Eingaben in Strafsachen zu verfassen, darunter auch Beschwerden an das Bundesgericht“ (E. 4.3), um anschliessend aber festzustellen, dass er widersprüchliche und teilweise schwer nachvollziehbaren Angaben vorbringt und lediglich pauschal behauptet (E. 4.5).
Sowas resultiert, wenn man das Pferd am Schwanz aufzäumt.