Trotz Sicherheitsleistung 17 Monate untätig
Wenn eine Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung 17 Monate lang liegen lässt (bis auf die Einholung der Sicherheitsleistung natürlich), kann sich einer Rüge nicht dadurch entziehen, dass sie unmittelbar nach Eingang einer Beschwerde beim Bundesgericht doch noch entscheidet. Das Beschleunigungsgebot bleibt verletzt und wird vom Bundesgericht im Dispositiv festgehalten (BGer 7B_1061/2024 vom 13.04.2025):
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 hat die Vorinstanz über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft entschieden (act. 14). Ihren Feststellungen zum Prozesssachverhalt kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer nach Eingang ihrer Beschwerde vom 17. April 2023 fristgerecht eine Sicherheitsleistung bezahlten und die Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerdegegner in der Folge zur Stellungnahme aufgefordert wurden, sich jedoch nicht vernehmen liessen. Nach diesen anfänglichen Instruktionen scheint die Vorinstanz bis zum Erlass ihres Beschlusses nichts mehr unternommen zu haben, Gegenteiliges behauptet sie jedenfalls auch vor Bundesgericht nicht. Sie blieb im bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren betreffend eine Nichtanhandnahme somit rund 17 Monate untätig, obwohl die zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen nicht von besonderer Komplexität sind. Dies scheint vorliegend besonders stossend, weil die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungsdelikte, wie von den Beschwerdeführern zutreffend eingewendet, gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB nach vier Jahren verjähren. Die Beschwerdeführer haben daher ein berechtigtes Interesse an einer hinreichend beförderlichen Behandlung ihrer Beschwerde. Dieses hat die Vorinstanz nicht gewahrt und damit das Beschleunigungsgebot verletzt (E. 2.2).
In der Sache bleibt es aber bei der Nichtanhandnahme.
Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung wurde gutgeheissen (E1.3).
@Nörgler: Deshalb sind Nörgler wertvoll. Danke für den Hinweis.