Trotz wesentlichen Verfahrensmangels verurteilt

Ein Urteil, das teilweise in unvollständiger richterlicher Besetzung ergangen ist, leidet zwar an einem wesentlichen Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann (Art. 409 Abs. 1 StPO). Wird dieser Mangel aber nicht sogleich gerügt, verhält sich der Betroffene treuwidrig und verwirkt offenbar sein Rügerecht (BGer 6B_682/2012 vom 25.04.2013):

Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Parteien, für die richtige Besetzung des Gerichts besorgt zu sein (vgl. schon <bgeref_err id=”32-I-33″>BGE 32 I 33, S. 37). Doch wurde die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben über die Abwesenheit von Kantonsrichter C. in Kenntnis gesetzt (…). Die Abwesenheit hätte ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit ohnehin nicht verborgen bleiben können. Bei dieser Sachlage wäre sie gehalten gewesen, ihre Einwände hiegegen sogleich vorzutragen. Indem sie bis zur Erhebung der Berufung damit zugewartet hat, hat sie sich treuwidrig verhalten. Denn nach der Rechtsprechung sind Einwendungen gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen (BGE 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20 E. 4.3.1; 130 III 66 E. 4.3; 121 I 121 E. 2; je mit Hinweisen) [E. 1.4.2].

Vielleicht hätte das Bundesgericht anders entschieden, wenn die Beschwerdeführerin einen tatsächlichen Nachteil erlitten hätte, was das Bundesgericht wohl zu recht verneint:

Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, inwiefern sich die Wiederholung der Verhandlung in Bezug auf die Durchsicht des Protokolls zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken könnte. Denn die Beschwerdeführerin konnte zum einen ihre Korrekturen am Protokoll anbringen und zum andern erschien Kantonsrichter C. nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt im Gerichtssaal, als die Kontrolle des Protokolls noch im Gange war, so dass allfällige Unklarheiten auch noch während seiner Anwesenheit hätten geklärt werden können (E. 1.4.2).

Die Beschwerdeführerin war übrigens nicht anwaltlich vertreten. Ihr wurde ja auch bloss Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug vorgeworfen.