Tückischer Fristenlauf
Das Bundesgericht ruft in BGer 6B_144/2012 vom 06.02.2013 in Erinnerung, wie die Beschwerdefrist zu berechnen ist, wenn der angefochtene Entscheid während des Fristenstillstands (Art. 46 BGG) eröffnet wird:
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 19. Dezember 2012 und somit innerhalb des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG zugestellt. Die Frist begann folglich am 3. Januar 2013 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 324, unveröffentlichte E. 1 mit Hinweisen) und endete am 1. Februar 2013. Die Beschwerde vom 4. Februar 2013 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ich rechne gleich. Der Beschwerdeführer hat die Frist um einen Tag verpasst (Fristenstillstand bis 2. Januar, erster Tag des Fristenlaufs war damit der 3. Januar 2013, der letzte fiel auf Freitag, 1. Februar 2013). Man kann damit sagen, dass BGG-Fristen (ausser zB in Haftsachen), die in den Weihnachtsferien eröffnet werden, spätestens am 1. Februar zu wahren sind. Fällt der 1. Februar auf einen Samstag oder Sonntag, erstreckt sich die Frist bis zum Montag nach dem 1. Februar.
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