Tun oder Unterlassen?
Wird der beschuldigten Person einzig eine Unterlassung vorgeworfen, dann ist auch nur eine Unterlassung zu prüfen und nicht auch ein aktives Tun. Unterlässt die beschuldigte Person eine Handlung, zu welcher sie zivilrechtlich nicht verpflichtet ist (hier ging es um einen ihr gegenüber nicht bestehenden Anspruch auf Beseitigung der Störung einer Dienstbarkeit durch ein parkiertes Auto), macht sie sich nicht der Nötigung durch Unterlassen strafbar, zumal sich die zivilrechtliche actio negatoria nicht gegen sie, sondern nur gegen den Grundeigentümer richten kann (BGer 6B_49/2021 vom 28.05.2021):
Wenn demnach gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 kein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch bestand, hat die Vorinstanz die Tatbegehung durch Unterlassen zu Recht verneint. Sie brauchte somit nicht zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin 1 bei Bestehen einer zivilrechtlichen Beseitigungspflicht derselbe Vorwurf hätte gemacht werden können, wie wenn sie die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. Art. 11 StGB ist nicht verletzt E. 4.7).