U-Haft im Verwaltungsstrafverfahren

In einem Verwaltungsstrafverfahren der Super-Strafverfolgungsbehörde ESBK hat der erstinstanzliche Haftrichter im Kanton Zürich einen Haftantrag mangels Fluchtgefahr abgewiesen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eilte der ESBK aber zu Hilfe und ordnete die Untersuchungshaft an. Das Bundesgericht hebt sie mangels Verhältnismässigkeit wieder auf (BGer 1B_680/2021 vom 14.01.2022, Fünferbesetzung):

Einzig die unbelegten Behauptungen der ESBK reichen – insbesondere auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Untersuchungsstadiums – jedoch nicht mehr aus, die Haft des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Haft steht in einem Missverhältnis zur Bedeutung der Sache, jedenfalls so wie sie bisher von der ESBK dargestellt wurde. Daran ändert auch nichts, dass mit Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes eine Verstärkung der präventiven Wirkung der strafrechtlichen Sanktion beabsichtigt wurde. Die weitere Inhaftierung lässt sich unter diesen Umständen nicht mehr rechtfertigen (E. 5.4).  

Anstatt Haft sind nun Ersatzmassnahmen anzuordnen.

Das Bundesgericht hatte sich auch zur Frage zu äussern, ob das Beschwerderecht Art. 5 EMRK verletze, was mir als geradezu offensichtlich erscheint. Das Bundesgericht sieht das aber ganz anders:

Das Zwangsmassnahmengericht besitzt die Kompetenz, jemanden unverzüglich zu entlassen. Von dieser hat es vorliegend denn auch Gebrauch gemacht. Dies bedeutet aber nicht, dass gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine Beschwerde erhoben werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt insofern keine „absolute“ Kompetenz, welche eine eigentliche Beschwerdeerhebung verbieten würde. Mit Art. 51 Abs. 6 VStrR liegt für das Beschwerderecht der Untersuchungsbehörde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vor. Diese schreibt indes keine unverzügliche Entlassung vor, sondern behält die vorläufige Aufrechterhaltung der Inhaftierung explizit vor. Ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2 BV kann darin nicht erblickt werden (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich). 

Weiter oben sagt das Bundesgericht demgegenüber folgendes:

Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 3-4 EMRK mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Zudem muss jede Person, die von einer Festnahme oder von einem Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden, das die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat und die Kompetenz hat, die Haftentlassung verbindlich anzuordnen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK) [E. 3.2, Hervorhebungen durch mich].

In der Folge prüft das Bundesgericht nur, was „unverzüglich“ heisst. Ich hätte erwartet, dass es prüft, was „verbindlich“ heisst.