U-Haft: Nahrung systematisch verweigert?
Das Bundesgericht weist eine weitere Haftbeschwerde eines prominenten Untersuchungshäftlings ab, der am 28. Januar 2017 verhaftet wurde und nun seit über sechs Jahren in Untersuchungshaft sitzt (BGer 1B_1/2023 vom 30.01.2023).
Der Betroffene beschwerte sich auch über die Haftbedingungen. Insbesondere sei ihm eine medizinische Begutachtung und (an Wochenenden und Feiertagen) auch die Nahrung systematisch verweigert worden.
Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein und weist den Beschwerdeführer freundlich darauf hin, dass er ja jederzeit die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug beantragen könne (die dann wegen der erheblichen Fluchtgefahr verweigert würde):
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stünde es ihm auch jederzeit frei, bei der BA ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) einzureichen, soweit er das aktuelle Haftregime im Untersuchungsgefängnis als unnötig belastend empfindet. Dass er dies selber als nicht angebracht einstuft, ist weder den Vorinstanzen noch der BA anzulasten. Auch in diesem Zusammenhang ist derzeit kein Haftentlassungsgrund ersichtlich (E. 6.6).
Sind neuerdings die davon Betroffenen für ihre U-Haftbedingungen selber verantwortlich? Und sind sie neuerdings an unverhältnismässig rigiden Vollzugsbedingungen selber schuld, weil sie nicht um vorzeitigen Strafvollzug bitten, mit dem Risiko, dass solches unterschwellig gerne als Anklage-Anerkennung ankommt und dass die Strafe dann gerne -rein zufällig- der vorzeitig abgesessenen Haft entspricht? War es bisher nicht so, dass der Staat bestimmt und verantwortet, wie er seine Häftlinge behandelt und dabei zur Verhältnismässigkeit verpflichtet ist (Art. 235 Abs. 1 StPO)?
Das ist halt die Schweiz mit dem in Europa höchster Anzahl an U _ Häftlingen pro Kopf. Sogar mehr als Belorussland und Russland. Die Zahlen aus der Ukraine sind nicht verfügbar.