Über die Berufung des Strafrechts

Im aktuellen Jusletter (kostenpflichtig) wird auf das Projekt “WWG” (Wegwerfgesellschaft) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hingewiesen. Diese hatte in einer Medienmitteilung verlauten lassen, sie habe

ein schlagkräftiges Kurzverfahren zur strafrechtlichen Bekämpfung des Missbrauchs
des Gesellschafts- und Konkursrechts zur billigen „Schuldenbefreiung“ entwickelt.

ein schlagkräftiges Kurzverfahren zur strafrechtlichen Bekämpfung des Missbrauchs des Gesellschafts- und Konkursrechts zur billigen „Schuldenbefreiung“ entwickelt.

Das Projekt versucht, einen einfachen Weg zu finden, um die Verantwortlichen von Gesellschaften nach einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven strafrechtlich belangen zu können. Ziel sei, die zivilrechtlichen Schutzmechanismen (Art. 725 Abs. 2 OR) durchzusetzen. Dazu sei das Strafrecht berufen. Eine erste Testphase wird wie folgt zusammengefasst:

Seit November 2008 hat der projektleitende Staatsanwalt – teils zusammen mit der Kantonspolizei Zürich – bereits mehrere WWG-Testfälle mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt. Nur in einem Fall hat der Angeschuldigte Einsprache erhoben. Ein Gerichtsentscheid liegt noch nicht vor.

Als Arbeitsbeschaffungsmassnahme taugt das Projekt allemal. Abschrecken lassen wird sich kaum jemand und die Gläubiger werden dadurch auch nicht zu ihrem Geld kommen. Ich bezweifle, dass das Strafrecht berufen ist, zivilrechtliches Fehlverhalten quasi von Amts wegen strafrechtlich zu untersuchen.